Allgemeine Geschäftsbedingungen
(Stand 05/2025)
§1Geltungsbereich
(1) Unserer Lieferungen, Leistungen und Angebote erfolgen auf Grund dieser Geschäftsbedingungen. Diese gelten somit auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden.
Bedingungen des Käufers werden von uns nicht anerkannt soweit sie von unseren Bedingungen abweichen. Gegenbestätigungen des Kunden, insbesondere seinen Hinweisen auf eigene Geschäftsbedingungen, wird hiermit
widersprochen. Spätestens mit der Entgegennahme unserer Waren oder sonstiger Leistungen gelten diese Bedingungen als angenommen.
(2) Abweichungen von diesen Geschäftsbedingungen sind nur wirksam, wenn sie von uns schriftlich bestätigt werden.
(3) Im Rahmen der Geschäftsbeziehung anfallenden personenbezogene Daten werden von uns sowie der ausliefernden Stelle gespeichert.
§2 Vertragsabschluss
(1) Unsere Angebote sind freibleibend und für Nachbestellungen unverbindlich.
(2) Annahmeerklärungen und sämtliche Bestellungen bedürfen zur Rechtswirksamkeit der schriftlichen oder fernschriftlichen Bestätigung. Das Gleiche gilt für Ergänzungen, Abänderungen oder Nebenabreden.
(3) Alle Muster, Proben und Analysedaten (ausgenommen Analysezertifikat bei loser Ware) geben nur unverbindliche Anhaltspunkte für die durchschnittliche Beschaffenheit der Ware, es sei denn, dass bestimmte Eigenschaften
schriftlich garantiert werden.
§3 Preis
(1) Maßgebend sind die in der Auftragsbestätigung genannten Preise. Sie beinhalten für Lieferung in Österreich den gesetzlichen Bevorratungsbeitrag, Zoll und sonstige Abgaben. Für Lieferungen außerhalb Österreichs beinhalten die
Preise keine nationalen Zollbeträge und Abgaben. Die angegebenen Preise enthalten nicht die zum Zeitpunkt gültige gesetzliche Mineralöl- und Mehrwertsteuer. Sie werden in der Rechnung gesondert ausgewiesen.
(2) Soweit kein Preis vereinbart ist, erfolgt die Berechnung zu dem am Liefertag – für die gelieferte und abgenommene Menge – bei uns allgemein gültigen Preise.
(3) Werden bis zum Liefertag die auf Erzeugung, Umsatz und Transport liegenden Lasten wie Zölle, Steuern, Frachten erhöht oder neu begründet, so erhöht sich der vom Kunden zu zahlende Kaufpreis entsprechend. Bei frachtfreier
Lieferung gilt der vereinbarte Preis nur unter der Voraussetzung ungehinderten Transportes.
(4) Soll zoll- und/oder steuerbegünstigt geliefert werden, ist uns die dem Verwendungszweck entsprechende Bewilligung der Zollbehörde bzw. Freischein (gemäß EU und nationaler Gesetzgebung) rechtzeitig vor der Auslieferung
vorzulegen. Wir die Bewilligung der Zollbehörde bzw. der Freischein nicht erteilt oder wieder entzogen, werden wir die Ware unter Berücksichtigung der am Tage der Lieferung geltenden Zoll- und Steuersätzen liefern.
§4 Lieferung
(1) Die Wahl des Lieferwerks bzw. Abgangslagers bleibt uns vorbehalten.
(2) Der Versand erfolgt auf Rechnung des Kunden. Sofern nicht anders vereinbart, bestimmen wir Versandart, Spediteur und/oder Frachtführer. Ohne dafür zu haften, bemühen wir uns um den günstigsten Transport. Eine Versicherung
erfolgt nur auf ausdrücklichen Wunsch des Kunden gegen Kostenerstattung. Mit der Übergabe an den Spediteur, Frachtführer oder eigenes Personal, spätestens jedoch bei Verlassen der Versandstelle/ Lieferstelle, geht die Gefahr –
einschließlich der Beschlagnahme – auf den Kunden über.
(3) Die Feststellung der für die Berechnung maßgebende Mengen erfolgt für sämtliche Waren im Lieferwerk oder -lager, bei Anlieferung durch Tankwagen mit geeigneten Messvorrichtungen mittels dieser. Sie ist bindend für den Käufer
und wird der Berechnung zugrunde gelegt. Für mineralölsteuerpflichtige Produkte kann als Alternative das begleitende Verwaltungsdokument als Basis der Verrechnung verwendet werden.
(4) Bei frachtfreier Lieferung erfolgt die Lieferung im Tankwagen frei Haus, abgepackte Waren frei Station bzw. frei Haus.
(5) Bei Lieferung in Umschließungen des Kunden sind wir verpflichtet, diese auf Eignung, Sauberkeit und Fassungsvermögen zu prüfen. Leihgebinde und Umschließungen sind unverzüglich zu leeren und sofort fracht- und spesenfrei, in
reinem und unbeschädigtem Zustand zu senden, mit Ausnahme solcher Gebinde, die marktüblich nicht rücknehmbar sind und mit der Lieferung in das Eigentum des Kunden übergehen. Bei nicht restloser Entleerung vergüten wir den
verbliebenden Rest nicht. Entstehende Reinigungskosten gehen zu Lasten des Kunden. Die Gefahr für Verlust und Beschädigung der Umschließung vor Rückgabe trägt der Kunde.
(6) Wenn Lieferfristen nicht vereinbart sind, muss die gekaufte Ware sofort, die auf Abruf gekaufte Ware binnen 2 Monaten angenommen werden. Bei nicht rechtzeitigem Abruf oder rechtzeitiger Abnahme sind wir ungeachtet sonstiger
Rechte ohne Mahnung berechtigt, die fälligen Mengen dem Käufer auf seine Kosten und Gefahr zuzustellen, die Verwendbarkeit (Heißware) zu Lasten des Kunden aufrecht zu erhalten oder auf Lager zu nehmen und als geliefert zu
berechnen oder die Lieferung abzulehnen. In all diesen Fällen haftet uns der Käufer für den gesamten Schaden, der uns und unseren Lieferstellen erwächst.
(7) Die Einhaltung unserer Lieferverpflichtungen setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Käufers voraus.
(8) Wir sind auch zu Teillieferungen berechtigt.
§5 Rechtsformen bei Lieferungs- und Annahmeverzug
(1) Setzt uns der Käufer, nachdem wir bereits in Verzug geraten sind, eine angemessene Nachfrist mit Rücktrittsdrohung, so ist er nach fruchtlosem Ablaufen dieser Nachfrist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.
Schadensersatzansprüche wegen Nichterfüllung in Höhe des vorgesehenen vorhersehbaren Schadens stehen dem Käufer nur zu, wenn der Verzug auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht. Im Übrigen ist die
Schadensersatzhaftung für Verzugsschäden auf 50% des eingetretenen Schadens begrenzt.
(2) Die Haftungsbegrenzung gemäß Abs. 1 gilt nicht, sofern ein kaufmännisches Fixgeschäft vereinbart wurde, gleiches gilt dann, wenn der Käufer wegen des von uns zu vertretenden Verzugs geltend machen kann, dass sein Interesse
an der Vertragserfüllung weggefallen ist. (3) Kommt der Käuferin Annahmeverzug oder verletzt er sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns entstandenen Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen zu
verlangen. In diesem Fall geht auch die Gefahr eines zufälligen Unterganges oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Käufer über, indem dieser in Annahmeverzug gerät.
§6 Lieferhindernisse, höhere Gewalt
(1) Ereignisse oder Umstände, die uns die Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen erheblich erschweren oder vorübergehend oder dauernd, ganz oder teilweise unmöglich machen, und zwar gleich, ob sie bei uns selbst oder unseren
Lieferanten eintreten oder vorliegen berechtigen uns, die Lieferung auf die Dauer der Behinderung hinauszuschieben, einzuschränken oder wegen des nicht erfüllen Teiles vom Vertrag zurück zu treten. In diesen Fällen sind wir ebenfalls
berechtigt, wie in §4 Abs.2 zu verfahren. Insoweit stehen dem Käufer keine Schadenansprüche zu. Haftung unsererseits ist ausgeschlossen.
(2) Zu den außergewöhnlichen Ereignissen zählen insbesondere Krieg, Aufruhr, Störung von Transportwegen, mangelnde Rohstofflieferungen, Betriebs- und Transportstörungen, behördliche Maßnahmen, Versorgungskrisen,
Arbeitskampfmaßnahmen usw. Der Käufer kann von uns die Erklärung verlangen, ob wir zurücktreten oder innerhalb angemessener, dem Käufer zumutbarer Frist liefern wollen. Erklären wir uns nicht oder erklären wir, innerhalb der
angemessenen Frist nicht liefern zu können, kann der Käufer wegen des noch nicht erfüllten Teils zurücktreten. Ersatzansprüche – gleich welcher Art – stehen dem Käufer nicht zu.
§7 Gewährleistung und Haftung
(1) Handelsübliche zugelassene und technisch unvermeidbare Schwankungen in Beschaffenheit und Aussehen der Ware berechtigen nicht zur Mängelrüge. Beanstandungen der Ware müssen unverzüglich nach Empfang der Ware, von
Kaufleuten spätestens binnen 3 Tage, schriftlich geltend gemacht werden. Weitere Voraussetzung ist, dass sich die Ware noch im Originalzustand befindet und uns die Möglichkeit der Nachprüfung erhalten bleibt.
(2) Proben gelten nur dann als Nachweis für die tatsächlichen Eigenschaften der beanstandeten Ware, wenn uns die Gelegenheit gegeben wurde, uns von einer einwandfreien Probenentnahme zu überzeugen. Die Probe muss
mindestens 1kg bzw. 1 Liter betragen. Die Kosten der Nachprüfung usw. trägt die unterliegende Partei.
(3) Soweit ein von uns zu vertretender Mangel der Kaufsache vorliegt, sind wir nach unserer Wahl zur Mängelbeseitigung (soweit möglich) oder zur Ersatzlieferung berechtigt. In diesem Fall sind wir verpflichtet alle erforderlichen
Aufwendungen insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass die Kaufsache an einem anderen Ort als dem Erfüllungsort verbracht wurde.
(4) Sind wir zur Mängelbeseitigung /Ersatzteillieferung nicht bereit oder nicht in der Lage, verweigern wir diese oder verzögert sie sich über angemessenen Fristen hinaus, aus Gründen, die wir zu vertreten haben, oder schlägt sie in
sonstiger Weise fehl, so ist der Käufer nach seiner Wahl berechtigt, Preismilderung oder bei nicht bloß geringfügigen Mängeln Wandlungen zu verlangen.
(5) Sonstige Ansprüche des Kunden, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere auch Schadensersatzansprüche wegen Mangelhaftigkeit der Ware selbst oder Ersatz von Schäden, die nicht die gelieferte Ware selbst betreffen oder
die auf Verletzung von Nebenpflichten beruhen, wegen Unmöglichkeit, verspätete Lieferung, aus positiver Vertragsverletzung aus Verschulden bei Vertragsabschluss und aus unerlaubter Handlung, sind sowohl gegen unsere Erfüllungs-
bzw. Besorgungshilfen ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit uns oder unseren Erfüllungshilfen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen wird, jedoch ist die Haftung für nicht voraussehbare Schäden ausgeschlossen.
§8 Eigentumsvorbehaltssicherung
(1) Wir behalten uns das Eigentum an der Kaufsache bis zur Bezahlung unserer sämtlichen Forderung vor. Die Einstellung einzelner Forderung in eine laufende Rechnung sowie die Saldoziehung und deren Anerkennung berührt den
Eigentumsvorbehalt nicht. Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt die Kaufsache ungehindert zurückzunehmen. Der Käufer gestattet uns schon heute ein ungehindertes
Betreten seines Grundstückes. In der Zurücknahme der Kaufsache durch uns liegt kein Rücktritt vom Vertrag vor, es sei denn, wir hätten dies ausdrücklich schriftlich erklärt. Wir sind nach Rücknahme der Kaufsache zu deren Verwertung
befugt.
(2) Der Käufer ist verpflichtet, die Kaufsache pfleglich zu behandeln und ggf. auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern.
(3) Bei Pfändung oder sonstiger Eingriffe Dritter hat uns der Käufer unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage gem. §37 EO erheben können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und
außergerichtlichen Kosten einer Klage gem. §37 EO zu erstatten, haftet der Käufer für den uns entstandenen Ausfall.
(4) Das Eigentum an der gelieferten Ware geht erst nach vollständiger Bezahlung unserer sämtlichen Forderungen auf den Käufer über.
(5) Der Käufer ist berechtigt, die in unserem Eigentum stehende Ware (Vorbehaltsware) im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu veräußern. Er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des vereinbarten Fakturen-
Endbetrages (einschließlich der gesetzlich gültigen Mehrwertsteuer) ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen und zwar unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung
weiterverkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Käufer auch nach Abtretung ermächtigt. Unsere Forderung selbst einzuziehen bleibt unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange
der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachtkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere keinen Antrag auf Eröffnung eines Konkurs- oder Ausgleichsverfahrens gestellt ist oder eine
Zahlungseinstellung vorliegt. Ist dies der Fall, können wir verlangen, dass der Käufer uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen
aushändigt und den Schuldnern (Dritte) die Abtretung mitteilt.
§9 Sicherheiten
(1) Wir sind jederzeit, auch nach Abschluss des Vertrages, berechtigt, zur Sicherung unserer Forderungen, auch der noch nicht fälligen, eine ausreichende Sicherheitsleistung zu verlangen und weitere Vorausleistungen unsererseits
hiervon abhängig zu machen. Das gilt insbesondere, wenn Zweifel an der Bonität des Käufers, Unterdeckung oder Liquiditätslücken usw. auftreten oder sich das ursprüngliche Kreditvolumen erhöht.
(2) Werden unsere Zahlungsbedingungen nicht erfüllt, können wir für weitere Lieferungen Vorauszahlungen verlangen oder den Gegenwert durch Nachnahme erheben Außerdem sind wir berechtigt, ohne dass es eine Mahnung oder der
Setzung einer Nachnahme bedarf, unbeschadet unsere sonstigen gesetzlichen Rechte für gewordene Lieferungen und/oder die gesamte Restmenge des Abschlusses zu streichen und/oder die bestehenden Verträge fristlos zu kündigen.
(3) Das gleiche gilt, wenn bei dem Käufer Ereignisse eintreten, die seine Kreditwürdigkeit zweifelhalt erscheinen lassen oder uns solche vor Vertragsabschluss vorhandene Umstände erst nachträglich bekannt werden.
§10 Zahlungen
(1) Zahlungen sind ohne Abzug zu leisten. Der Tag der Lieferung der Ware gilt gleichzeitig als Rechnungsdatum und ist für die Errechnung der Zahlungsfristen maßgebend. Die Zahlung ist nur dann rechtzeitig, wenn wir über den
Gegenwert mit Wertstellung an dem auf der Rechnung angegebenen Fälligkeitstag auf unserem Bankkonto verfügen können. Bei noch nicht rechtzeitiger Bezahlung werden bankübliche Verzugszinsen, mindestens jedoch 12% p.a.
berechnet. Außerdem können angemessene Mahnspesen verrechnet werden.
(2) Ein Abzug von Skonto bedarf einer besonderen Vereinbarung.
(3) Aufrechnungsrechte stehen dem Käufer nur zu, wenn seine Gegegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechtes ist er nur befugt, wenn sein
Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
§11 Rechtsanwendung, Erfüllungsort, Gerichtsstand
(1) Für alle Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Kunden gilt unter Ausschluss ausländischen Rechts nur das für die Rechtsbeziehungen inländischer Parteien maßgebende Recht am Sitz von GEKO Oele GmbH
(2) Erfüllungsort für die Lieferung der Ware ist die Versandstelle/Lieferstelle. Erfüllungsort für die Zahlungen sowie die sonstigen Leistungen ist der Sitz von GEKO Oele GmbH
(3) Für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit den Lieferungen und Leistungen von GEKO Oele GmbH gilt die ausschließliche Zuständigkeit des für den jeweiligen Firmensitz der GELO Oele GmbH zuständigen Gerichtes als
vereinbart.
§12 Datenschutz
GEKO Oele GmbH verarbeitet die Daten des Kunden, der Ansprechpartner und Mitarbeiter des Kunden ausschließlich auf der Grundlage der Datenschutzgrundverordnung und dem österreichischen Datenschutzrecht. Der Kunde und
seine Mitarbeiter erteilen hiermit ihre jederzeit widerrufbare Einwilligung, dass wir alle Daten speichern können, die zur Erfüllung unserer vertraglichen Verpflichtungen, der Einhaltung der steuerlichen Vorschriften und der
Aufrechterhaltung eines angemessenen Costumer-Relationship-Managements notwendig sind.
§13 Sonstiges
Sollten einzelne Bestimmungen ganz oder teilweise unwirksam sein, so bleiben diese Bedingungen im Übrigen voll wirksam. Die Parteien sind sich bereits jetzt einig, dass die unwirksame durch eine wirksame, beiden Vertragsparteien
zumutbare Regelung ersetzt werden soll, die dem mit der unwirksamen Regelung angestrebten Zweck wirtschaftlich am nächsten kommt.